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   VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97   

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VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97 (https://dejure.org/1997,4005)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.11.1997 - 4 S 2584/97 (https://dejure.org/1997,4005)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. November 1997 - 4 S 2584/97 (https://dejure.org/1997,4005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gymnasialer Vorbereitungsdienst - Zulassungsbeschränkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorbereitungsdienst (Kapazitätsauslastung) - Zulassungsbeschränkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 67
  • VBlBW 1998, 69
  • DVBl 1998, 203 (Ls.)
  • DVBl 1998, 209 (Ls.)
  • DÖV 1998, 209
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, BVerfGE 33, 303; Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36; OVG Schleswig, Beschluß vom 30.9.1994, DVBl. 1995, 208; Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, DVBl. 1997, 1008).

    Selbst wenn man davon ausgeht, daß sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip nicht nur ein Recht auf Teilhabe an zuvor geschaffenen und damit bereits vorhandenen Ausbildungsplätzen herleiten läßt, sondern ein Verfassungsauftrag und gegebenenfalls einklagbarer Individualanspruch auf Schaffung ausreichender Ausbildungskapazitäten, kämen verfassungsrechtliche Konsequenzen erst bei evidenter Verletzung dieses Verfassungsauftrags in Betracht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, aaO.).

    Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft die unterschiedlichsten Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, aaO.; Beschluß vom 9.3.1994, DVBl. 1994, 746).

    Auch verpflichtet ein etwaiger Verfassungsauftrag nicht dazu, für jeden Bewerber zu jeder Zeit den von ihm gewünschten Ausbildungsplatz bereitstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, aaO.).

    Mithin spricht nichts für die Annahme, daß die Beschränkungen bei der Zulassung zu den Ausbildungsfächern einer - unzulässigen - Berufslenkung dienen sollten (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, aaO.).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß angemessene Vergünstigungen für Wehr- und Ersatzdienstpflichtige, Entwicklungshelfer und die Ableistung eines sozialen Jahres durch das Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, aaO.; Urteil des Senats vom 9.10.1984 - 4 S 1834/84 -).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, BVerfGE 33, 303; Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36; OVG Schleswig, Beschluß vom 30.9.1994, DVBl. 1995, 208; Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, DVBl. 1997, 1008).

    Aus diesen nachvollziehbaren Erwägungen, die den Erfordernissen rationaler Abwägung (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36) genügen dürften, wird zugleich deutlich, daß der Antragsgegner sich bei der Festlegung der Fachhöchstzahlen nicht an einem aktuellen oder künftigen Ersatzbedarf für einzustellende Lehrer orientiert hat, sondern - wenn auch nur näherungsweise - die Ausbildungskapazitäten in den Fächern nach den verschiedenen Kriterien des § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 LBG maßgebend waren.

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1994 - 3 M 49/94

    Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung; Kapazitätsauslastung; Juristischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, BVerfGE 33, 303; Beschluß vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36; OVG Schleswig, Beschluß vom 30.9.1994, DVBl. 1995, 208; Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, DVBl. 1997, 1008).

    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, die Stellenbewilligungen des Parlaments unter Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu untersuchen und etwa aufgrund eigener Prioritätsvorstellungen über den Einsatz staatlicher Finanzmittel zu anderen Ergebnissen zu gelangen (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 30.9.1994, aaO.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 27.1.1995, RiA 1997, 47; teilweise abweichend für das hessische Landesrecht: Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, aaO.).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Die Festlegung der Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen im Haushaltsplan macht diese Festsetzung der Zulassungszahl ''für einen Vorbereitungsdienst'' nicht entbehrlich, da Ansätze im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan wegen des auf das Verhältnis von Parlament und Regierung begrenzten Regelungsgehalts des Haushaltsplans (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.10.1974, BVerfGE 38, 121) keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, BVerwGE 90, 112).
  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Hat der Haushaltsgesetzgeber - wie hier - die Zahl der Stellen für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien trotz der bekannten Gesamtbewerberzahl von nahezu 1600 Bewerbungen ebenso wie die Deckungsfähigkeit der Stellen für Referendare für das Lehramt an Gymnasien und jenen für das Lehramt an beruflichen Schulen bewußt beschränkt, fehlt es auch an der Voraussetzung, unter der nach § 3 Abs. 5 StHG 1997 die Einwilligung des Finanzministeriums zu weiteren Abweichungen von den in § 3 Abs. 1 genannten Stellenübersichten erteilt werden darf, nämlich dem Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 25.5.1977, BVerfGE 45, 1).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Dies hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft die unterschiedlichsten Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen und den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.7.1972, aaO.; Beschluß vom 9.3.1994, DVBl. 1994, 746).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Eine hier allenfalls in Betracht kommende unzulässige Einwirkung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung) liegt nicht vor, da nicht etwa eine Rechtsposition des Bewerbers auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst nachträglich entwertet, sondern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - lediglich eine nicht schutzwürdige Erwartung in die Dauerhaftigkeit der bei Antragstellung bestehenden Rechtslage enttäuscht wurde (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8.3.1983, BVerfGE 63, 312).
  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Ob allerdings in der Berücksichtigung dieses Bewerberkreises mit einer Vorabquote von 60 v. H. bei einem hohen Anteil an Bewerberinnen ein Verstoß gegen das sich aus Art. 3 Abs. 2, 3 GG ergebende Verbot der mittelbaren Diskriminierung von Frauen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28.9.1992, NZA 1993, 213; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, ESVGH 47, 102 m.w.N.) liegen könnte (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, aaO.), der bei einer etwa lediglich verhältnismäßigen Berücksichtigung der eine Dienstpflicht Leistenden entsprechend der in § 11a Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG getroffenen Regelung wohl vermieden würde, bedarf keiner Entscheidung.
  • BVerfG, 22.10.1974 - 1 BvL 3/72

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bei Haushaltsgesetzen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Die Festlegung der Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen im Haushaltsplan macht diese Festsetzung der Zulassungszahl ''für einen Vorbereitungsdienst'' nicht entbehrlich, da Ansätze im gesetzlich festgestellten Haushaltsplan wegen des auf das Verhältnis von Parlament und Regierung begrenzten Regelungsgehalts des Haushaltsplans (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22.10.1974, BVerfGE 38, 121) keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Grundrechtseingriffe sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, BVerwGE 90, 112).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelung einer Altersermäßigung für Lehrer in einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97
    Ob allerdings in der Berücksichtigung dieses Bewerberkreises mit einer Vorabquote von 60 v. H. bei einem hohen Anteil an Bewerberinnen ein Verstoß gegen das sich aus Art. 3 Abs. 2, 3 GG ergebende Verbot der mittelbaren Diskriminierung von Frauen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28.9.1992, NZA 1993, 213; Normenkontrollbeschluß des Senats vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, ESVGH 47, 102 m.w.N.) liegen könnte (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluß vom 28.2.1997, aaO.), der bei einer etwa lediglich verhältnismäßigen Berücksichtigung der eine Dienstpflicht Leistenden entsprechend der in § 11a Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG getroffenen Regelung wohl vermieden würde, bedarf keiner Entscheidung.
  • VGH Hessen, 28.02.1997 - 1 TG 684/97

    Zum Anspruch eines Rechtsreferendars auf Zulassung zum juristischen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.1991 - 9 S 2515/90

    Erledigung des Begehrens auf Zulassung zur Eignungsprüfung für das Studium der

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1984 - 4 S 1834/84

    Auslese bei Einstellung in den Schuldienst - Berücksichtigung einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1995 - 3 M 19/95

    Ausbildungsplatz; Juristischer Vorbereitungsdienst; Haushaltsgesetz;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1976 - IV 292/76
  • VG Weimar, 05.11.2012 - 4 E 1343/12

    Nichteignung für den juristischen Vorbereitungsdienst aufgrund eines

    Auf dieser Grundlage sowie vor dem Hintergrund, dass unter Umständen selbst bei Vorliegen auch der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen (zu Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen vgl. etwa: VGH Mannheim, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 S 2584/97 - in juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.01.1999 - 2 VG 5455/98 - juris; zur Antragsfrist als objektiver Zulassungsbeschränkung: VG Köln, Beschluss vom 14.07.2010 - 3 L 877/10 - juris) erscheint auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes durchaus zweifelhaft.
  • VG Saarlouis, 22.09.2015 - 2 L 953/15

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für

    Beschluss vom 13.11.1997 -4 S 2584/97-, juris.
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